Hinweis zur Sprachform:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung bei Personenbezeichnungen
ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie gilt im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen
für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
Satzung Work & Education Hub Stendal
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Work & Education Hub Stendal. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Stendal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist nicht das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Stendal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Allgemein- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für Eingewanderte und Geflüchtete, der
interkulturellen Verständigung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der internationalen
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Durchführung von Integrationsprojekten, Bildungsmaßnahmen und Sprachförderangeboten zur
Verbesserung der beruflichen und gesellschaftlichen Chancen von Migranten,
– die Förderung interkultureller Kompetenz, gesellschaftlicher Teilhabe und Integration in den
Arbeitsmarkt,
– die Unterstützung von Bildungsprojekten zur individuellen und beruflichen Weiterbildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere im ländlichen Raum,
– die Vernetzung und Kooperation mit lokalen, regionalen und internationalen Akteuren zur Stärkung
von Integrationsprozessen,
– Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen, Workshops, Informationsveranstaltungen und andere
Maßnahmen zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen nur insoweit unterhalten werden, als sie ausschließlich und
unmittelbar zur Erreichung des Vereinsziels erforderlich sind.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung
werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der
Mitgliederliste.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet dann zum
Ende des Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– ein bis vier weiteren Personen
(2) Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung
des Vorstandes. Bei einer geraden Anzahl an Vorstandsmitgliedern zählt bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(3) Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins im Sinne des BGB § 26
vertretungsberechtigt. Für die Vertretung kann auch ein Geschäftsführer durch den Vorstand berufen
werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Mitgliederversammlung entscheidet jeweils vorher über das Wahlverfahren (geheime oder offene
Wahl).
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird der Vorstand für den
Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds durch Zuwahl in einer Mitgliederversammlung
ergänzt.
(6) Ausscheidende Vorstandsmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe
der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand in eigener
Verantwortung.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Entscheidungen zuständig:
a) Wirtschaftsplan
b) Kassenbericht
c) Änderungen der Satzung,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
f) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
g) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich per
Post oder E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Wahlen zum Vorstand erfolgen nicht im Block. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim mit
Stimmzetteln abzustimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun
Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung für Bildungsprojekte.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
§ 16 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand des Vereins ist die Hansestadt Stendal.
Die Satzung wurde am 17.04.2025 errichtet und am 28.08.2025 geändert.